Wenn Angehörige zum Pflegefall werden, steht die Welt plötzlich Kopf. Neben den vielen Angelegenheiten, die geregelt werden müssen, ist die Finanzierung ein wichtiger Aspekt. Auf die Verwandten kommt eine große finanzielle und oft ungeplante Belastung zu. Mit dem Angehörigen Entlastungsgesetz sollen unterhaltsverpflichtete Eltern und Kinder finanziell entlastet werden. Wer genau von diesem Gesetz profitiert, lesen Sie hier. 

Wer darf Leistungen aus dem Angehörigen Entlastungsgesetz beziehen?

Das Angehörigen Entlastungsgesetz schützt nahe Familienmitglieder vor Zahlungen für die Pflege an das Sozialamt. Wenn ein älterer Mensch pflegebedürftig wird und die Kosten für die Pflege nicht selbstständig tragen kann, übernimmt diese das Sozialamt. In vielen Fällen holt sich das Sozialamt diese Kosten aber von z.B. den Kindern der pflegebedürftigen Person zurück. Durch das Angehörigen Entlastungsgesetz sind Verwandte nun geschützt und müssen erst ab einem Bruttogehalt von 100.000,- € die Pflegekosten ihrer Angehörigen tragen. Dabei spielt vorhandenes Vermögen keine Rolle. Wichtig zu wissen: Die Entlastung betrifft nur Eltern und Kinder. Ehepartner müssen aufgrund der besonderen familiären Bindung auch weiterhin die Kosten für die Pflege an das Sozialamt abgeben. 

Wie wird das Jahresbruttoeinkommen im Angehörigen Entlastungsgesetz berechnet?

Generell gilt:

  • Wer mehr als 100.000,- € brutto Jahresgehalt erhält, ist zu Unterhaltszahlungen an pflegebedürftige Angehörige verpflichtet.
  • Zum Einkommen zählt aber nicht nur das Arbeitseinkommen. Zusätzlich werden jegliche Nebeneinkünfte wie Einkommen aus Vermietung und Verpachtung dazugerechnet.
  • Die gesamten Einkünfte werden addiert und ergeben somit das Jahresbruttoeinkommen als Bemessungsgrundlage.
  • Steuerliche Abzüge wie der Kinderfreibetrag werden nicht berücksichtigt.
  • Da es verschiedene Möglichkeiten gibt, Ausgaben geltend zu machen, lohnt es sich, einen rechtlichen Rat einzuholen. 

Können Eltern auf die Unterhaltspflicht ihrer Kinder verzichten? 

Viele pflegebedürftige Senioren möchten nicht, dass ihre Kinder für die Pflege aufkommen müssen. Die Ablehnung von Elternunterhaltszahlungen ist aber nur möglich, wenn die Pflegebedürftigen ihre Pflegeleistungen selbst bezahlen können. Auch Abfindungen oder sonstige Vereinbarungen, die Unterhaltsansprüche reduzieren, sind nicht möglich. 

Unterstützung bei der Pflege durch die AWO Pfalz

Die Pflege der eigenen Familienmitgliedern erfordert Zeit und Kraft. Glücklicherweise kann auch auf externe Hilfe zurückgegriffen werden. Die AWO Pfalz bietet in Ihren sieben Seniorenhäusern zum Beispiel Kurzzeitpflege an. So können Sie sich Zeit für die Familie im Urlaub nehmen und wissen Ihre pflegebedürftigen Angehörigen in liebevollen und kompetenten Händen. Auch eine Tagespflege ist als Leistung bei der AWO Pfalz möglich. So können Sie sich die Pflege teilen und haben Zeit für den Beruf und den eigenen Alltag. Wenn Sie mehr über die Leistungen der AWO Pfalz oder über das Angehörigen Entlastungsgesetz erfahren möchten, rufen Sie uns gerne unter 0 63 21/39 23 – 0 an oder schreiben Sie an info@awo-pfalz.de. Wir nehmen uns Zeit für Sie. 

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